Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis

Diskutiere Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis im DIN / VDE Richtlinien Forum im Bereich ELEKTROINSTALLATION; Ich mache mal einen neuen Thread auf um eine Diskussion sachlich mit Fakten weiter zuführen. Meiner Meinung nach muss man zwei Sachen zu...

  1. #1 Zosse, 26.02.2010
    Zuletzt bearbeitet: 26.02.2010
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    Ich mache mal einen neuen Thread auf um eine Diskussion sachlich mit Fakten weiter zuführen.

    Meiner Meinung nach muss man zwei Sachen zu unterscheiden die Eintragung in die Handwerksrolle und in das Installateursverzeichnis der jeweiligen Energieversorgers.

    Für eine Eintragung in die Handwerksrolle wird heute der Meisterbrief nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es existieren viele Ausnahmen und Lücken dafür.

    Siehe meine angefügten Zitate

    Auf seiner Sitzung Ende letzten Jahres in Erfurt hat sich der Bundesinstallateurausschuss (BIA) mit dem zukünftigen Verfahren bei der Eintragung in die Elektroinstallateurverzeichnisse befasst und eine neue Regelung beschlossen.

    Diese Neuregelung war notwendig geworden, da u.a. auf Grund der jüngsten Novellierung der Handwerksordnung ein erweiterter Personenkreis dem Elektromeister gleich gestellt worden ist. Hierzu zählen u.a. die Industriemeister, die staatlich geprüften Techniker und die Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung (davon vier Jahre in leitender Position).

    Hierbei muss grundsätzlich zwischen Handwerksrecht und Energiewirtschaftsrecht unterschieden werden. D.h. die Eintragung in die Handwerksrolle bedeutet nicht mehr automatisch, dass auch die Voraussetzungen vorliegen, um eine Eintragung in das Elektroinstallateurverzeichnis zu erhalten.

    Bei dem nunmehr erweiterten Personenkreis kann also nicht generell davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, die erforderlich sind, um Anschlussarbeiten am Niederspannungsnetz auszuführen.

    Für die Eintragung in das Elektroinstallateurverzeichnis ist daher zukünftig ein gesonderter Qualifikationsnachweis erforderlich, der das Vorhandensein der fachlichen Voraussetzungen bestätigt. Elektrotechnikermeister erbringen diesen Qualifikationsnachweis bereits mit ihrer Meisterprüfung. Eintragungswillige ohne Meisterqualifikation müssen hingegen einen gesonderten Sachkunde-Nachweis ablegen. Zu diesem Zweck wird der BIA Bildungsstätten autorisieren, die entsprechende Vorbereitungslehrgänge für einen solchen Sachkunde-Nachweis anbieten, der dann auf Länderebene vor dem jeweiligen Landesinstallateurausschuss abzugeben ist.



    Quelle: www.buhev.de


    Ich habe mir erlaubt den folgenden Text auf ein Mindestmass zu kürzen.


    Neuregelungen im Handwerksrecht - Lockerung der Handwerksordnung erleichtert den Weg in die Selbständigkeit

    Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:

    Der Meisterzwang wird auf 41 (bisher 94) zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zukünftig zulassungsfrei. Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus. Darüber hinaus enthält die Handwerksordnung (HwO) noch 57 handwerksähnliche Gewerbe.

    Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen. Voraussetzung ist, dass sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position (vgl. unter II. 3 den genauen Wortlaut des § 7 b der neuen HwO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Ausübungsberechtigung fällt beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Gebühr von etwa 500 € an.

    Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co KG u. a.) geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.

    Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.

    Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung unter besonderen Voraussetzungen eine abgestufte Befreiung von den Handwerkskammerbeiträgen gewährt. Eine ähnliche Beitragsstaffelung wurde für neu gegründete IHK-Unternehmen eingeführt.

    Mit der so genannten kleinen Handwerksrechtsnovelle wird die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung unterliegen bereits nach derzeitiger Rechtslage Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis 3 Monaten erlernt werden können, nicht dem Meisterzwang. Dies wird jetzt in der Handwerksordnung ausdrücklich geregelt. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.

    Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Staaten wird deutlich vereinfacht. Die neue Zugangsregelung für erfahrene Gesellen ohne gesonderten Kenntnisnachweis stellt eine weitgehende Annäherung an die Anforderungen an andere EU-Bürger dar. Damit wird die bestehende Inländerdiskriminierung abgebaut.

    Die Vorschriften der HwO finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebenbetrieb keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten „in unerheblichen Umfang“ ausgeübt wird. Voraussetzung für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist, dass in Verbindung mit einem als Hauptunternehmen übergeordneten anderen Betrieb „Waren zum Absatz an Dritte oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig hergestellt oder bewirkt werden“ (z. B. wenn ein Kfz-Händler auch Kfz-Reparaturen für Dritte ausführt). Als Maßstab der Unerheblichkeit legt § 3 der HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht überschritten werden darf. Abgestellt wird dabei auf ein Jahr (ca. 1.664 Stunden pro Jahr), wobei diese Grenze auch für Ein-Mann-Betriebe gilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein in der Schwerpunkttätigkeit IHK-zugehöriger Betrieb (des Handels) auch zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in unerheblichen Umfang ausüben darf, ohne dass eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle und ein entsprechender großer Befähigungsnachweis (Meister) vorliegen muss.

    Die Novelle stellt den umfassendsten Liberalisierungsschritt im Handwerksrecht seit 1953 dar. Sie soll zur Strukturverbesserung auf den Handwerksmärkten und so zu mehr Wachstum und Beschäftigung beitragen. Existenzgründungen im Handwerk werden erleichtert, vielfach nachgefragte Leistungen aus einer Hand können angeboten und Innovationen besser umgesetzt werden. Damit sollen Angebot und
    Nachfrage handwerklicher Leistungen insgesamt zunehmen.

    Mit der Neuregelung soll die Freiheit der Konsumenten bei der Entscheidung über die Qualität der nachgefragten Handwerksleistung ebenfalls gestärkt werden, womit einem Grundprinzip der Marktwirtschaft mehr als bisher Rechnung getragen wird. Sofern eine unsachgemäße Handwerksausübung zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit führen kann und dies nicht durch andere Rechtsvorschriften abgewendet wird, ist der Meisterbrief weiterhin vorgesehen. Neben dieser so genannten Gefahrengeneigtheit wurde zudem auch die Ausbildungsleistung bei der Klassifizierung der einzelnen Handwerke berücksichtigt.

    Anlagen:
    Die HwO ist allein in den neunziger Jahren mehrfach geändert worden. Dabei werden zahlreiche Handwerksberufe neu strukturiert und es ist zu einer Zusammenlegung sowie neuen Zuordnung zahlreicher Handwerke gekommen, was teilweise auch zu Umbenennungen geführt hat (beispielsweise sind die Tätigkeiten des Elektroinstallateurs, Elektromechanikers und Fernmeldeanlagenelektronikers zusammengefasst worden in dem neuen Handwerk des Elektrotechnikers). Bei Schwierigkeiten mit der Zuordnung der eigenen Tätigkeit bzw. des eigenen Ausbildungsabschlusses zu den einzelnen Handwerken der neuen Anlage A und B ist die IHK Darmstadt gerne behilflich.



     

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    AW: Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis

    1. Neue Anlage A der HwO

    In der neuen Anlage A der HwO entfällt die Einteilung in 7 Gewerbegruppen. Nachstehend die aktuelle Auflistung derjenigen Handwerke, für die nach wie vor der Meisterbrief erforderlich ist:

    19. Informationstechniker

    24. Installateur- und Heizungsbauer

    25. Elektrotechniker

    26. Elektromaschinenbauer


    2. Neue Anlage B der HwO

    Die neue Anlage B nimmt in Abschnitt 1 diejenigen 53 zulassungsfreien Handwerke der bisherigen Anlage A auf, die zukünftig keinen Meisterbrief mehr für die Selbstständigkeit erfordern. In diesem Bereich gilt jedoch der Meisterbrief als freiwilliges Qualitätssiegel. In Abschnitt 2 der neuen Anlage B sind die 57 handwerksähnlichen Gewerbe aufgeführt. Nachstehend die Auflistung der neuen Berufe:

    a) Abschnitt 1: zulassungsfreie Handwerke
    [FONT=&quot]
    Aufzählungen habe ich gelöscht da für unsere Diskussion nicht interessant.

    b) Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
    [FONT=&quot]

    [/FONT]Aufzählungen habe ich gelöscht da für unsere Diskussion nicht interessant.Die folgenden Ausführungen sind sehr interessant.[FONT=&quot]


    [/FONT]3. § 7 b der neuen HwO:

    Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

    1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und

    2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

    3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

    (1a) Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

    (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde [d. h. dem Regierungspräsidium Darmstadt] nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 [HwO] entsprechend.


    Lockerung der Handwerksordnung erleichtert den Weg in die Selbständigkeit

    Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:

    Der Meisterzwang wird auf 41 (bisher 94) zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zukünftig zulassungsfrei. Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus. Darüber hinaus enthält die Handwerksordnung (HwO) noch 57 handwerksähnliche Gewerbe.

    Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen. Voraussetzung ist, dass sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position (vgl. unter II. 3 den genauen Wortlaut des § 7 b der neuen HwO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Ausübungsberechtigung fällt beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Gebühr von etwa 500 € an.

    Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co KG u. a.) geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.

    Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.

    Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung unter besonderen Voraussetzungen eine abgestufte Befreiung von den Handwerkskammerbeiträgen gewährt. Eine ähnliche Beitragsstaffelung wurde für neu gegründete IHK-Unternehmen eingeführt.

    Mit der so genannten kleinen Handwerksrechtsnovelle wird die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung unterliegen bereits nach derzeitiger Rechtslage Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis 3 Monaten erlernt werden können, nicht dem Meisterzwang. Dies wird jetzt in der Handwerksordnung ausdrücklich geregelt. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen

    Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Staaten wird deutlich vereinfacht. Die neue Zugangsregelung für erfahrene Gesellen ohne gesonderten Kenntnisnachweis stellt eine weitgehende Annäherung an die Anforderungen an andere EU-Bürger dar. Damit wird die bestehende Inländerdiskriminierung abgebaut.

    Die Vorschriften der HwO finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebenbetrieb keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten „in unerheblichen Umfang“ ausgeübt wird. Voraussetzung für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist, dass in Verbindung mit einem als Hauptunternehmen übergeordneten anderen Betrieb „Waren zum Absatz an Dritte oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig hergestellt oder bewirkt werden“ (z. B. wenn ein Kfz-Händler auch Kfz-Reparaturen für Dritte ausführt). Als Maßstab der Unerheblichkeit legt § 3 der HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht überschritten werden darf. Abgestellt wird dabei auf ein Jahr (ca. 1.664 Stunden pro Jahr), wobei diese Grenze auch für Ein-Mann-Betriebe gilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein in der Schwerpunkttätigkeit IHK-zugehöriger Betrieb (des Handels) auch zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in unerheblichen Umfang ausüben darf, ohne dass eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle und ein entsprechender großer Befähigungsnachweis (Meister) vorliegen muss.

    Die Novelle stellt den umfassendsten Liberalisierungsschritt im Handwerksrecht seit 1953 dar. Sie soll zur Strukturverbesserung auf den Handwerksmärkten und so zu mehr Wachstum und Beschäftigung beitragen. Existenzgründungen im Handwerk werden erleichtert, vielfach nachgefragte Leistungen aus einer Hand können angeboten und Innovationen besser umgesetzt werden. Damit sollen Angebot und
    Nachfrage handwerklicher Leistungen insgesamt zunehmen.

    Mit der Neuregelung soll die Freiheit der Konsumenten bei der Entscheidung über die Qualität der nachgefragten Handwerksleistung ebenfalls gestärkt werden, womit einem Grundprinzip der Marktwirtschaft mehr als bisher Rechnung getragen wird. Sofern eine unsachgemäße Handwerksausübung zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit führen kann und dies nicht durch andere Rechtsvorschriften abgewendet wird, ist der Meisterbrief weiterhin vorgesehen. Neben dieser so genannten Gefahrengeneigtheit wurde zudem auch die Ausbildungsleistung bei der Klassifizierung der einzelnen Handwerke berücksichtigt.

    Anlagen:
    Die HwO ist allein in den neunziger Jahren mehrfach geändert worden. Dabei werden zahlreiche Handwerksberufe neu strukturiert und es ist zu einer Zusammenlegung sowie neuen Zuordnung zahlreicher Handwerke gekommen, was teilweise auch zu Umbenennungen geführt hat (beispielsweise sind die Tätigkeiten des Elektroinstallateurs, Elektromechanikers und Fernmeldeanlagenelektronikers zusammengefasst worden in dem neuen Handwerk des Elektrotechnikers). Bei Schwierigkeiten mit der Zuordnung der eigenen Tätigkeit bzw. des eigenen Ausbildungsabschlusses zu den einzelnen Handwerken der neuen Anlage A und B ist die IHK Darmstadt
    gerne behilflich.
    [FONT=&quot]
    [/FONT]Quelle www.handelskammer-bremen.ihk24.de[FONT=&quot]


    [/FONT]
    [/FONT]
     
  4. Zosse

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    AW: Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis

    So jetzt sind wir einen Schritt weiter. Es ist eine Voraussetzung für einen Eintragung in das Elektro-Installateurverzeichnis geschaffen.[FONT=&quot]

    Als Verteilungsnetzbetreiber führen wir das Verzeichnis für zugelassene Elektroinstallateure, die Anlagen im Anschluss an unser Verteilungsnetz errichten, erweitern, ändern und unterhalten dürfen. Es ist dann folgendes möglich.[FONT=&quot]

    [/FONT]Eintragung als Haupt-, Neben- oder Hilfsbetrieb[FONT=&quot]

    [/FONT]Für die Eintragung als Haupt-, Neben- oder Hilfsbetrieb [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [/FONT]
    • für ein vor Ort ansässiges Unternehmen benötigen man einen Sachkundenachweis

    • sowie eine gültige Handwerkskarte der zuständigen Handwerkskammer

    • und eine Gewerbeanmeldung der ausstellenden Behörde.

    Eintragung als Gastinstallateur[FONT=&quot]

    Für eine Gasteintragung in das Elektroinstallateurverzeichnis muss man folgendes einreichen [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [/FONT]
    • einen formlosen Antrag

    • sowie eine Kopie des Installateurausweises ihres zuständigen Verteilungsnetzbetreibers
    [FONT=&quot]
    So der kritische Punkt ist wieder der Sachkundenachweis. Anbei habe ich mir erlaubt eine Anlage (siehe unter 1) des VDEW an zu fügen die hierbei zu beachten ist.
    [FONT=&quot]
    [/FONT]
    Und auch mal ein Hinweis wer was ist.

    Eintragung nach Handwerksordnung (HWO)[FONT=&quot]

    [/FONT]Hauptbetrieb (§ 1 HWO)[FONT=&quot]

    [/FONT]
    [/FONT]
    • Hauptbetriebe sind Betriebe, die elektrotechnische Installationsarbeiten als Haupttätigkeit ausführen.


    Nebenbetrieb (§ 3 HWO)[FONT=&quot]

    [/FONT]
    • Ein Nebenbetrieb ist immer ein mit einem Hauptbetrieb wirtschaftlich und fachlich (zum Beispiel Handel, Industrie, Handwerk) verbundener Betrieb.

    Hilfsbetrieb (§ 3 HWO)[FONT=&quot]

    [/FONT]
    • Hilfsbetriebe sind Betriebe, die neben der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten an eigenen Anlagen auch Erzeugnisse beim Kunden an eine gebrauchsfertige Anlage anschließen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Installationsarbeiten ausgeführt werden.
    [FONT=&quot]
    Die "Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen EVU und Elektroinstallateur" sehen vor, dass in dieses Verzeichnis nur solche Elektroinstallateure aufgenommen werden dürfen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (und damit ihre Qualifikation nachgewiesen haben) sowie eine entsprechende Werkstattausrüstung einschließlich einer Auswahl aus dem Normenwerk besitzen. Die Eintragung in das Installateurverzeichnis wird durch einen Ausweis nachgewiesen, der nur für das jeweilige EVU bzw. jetzt den Verteilungsnetzbereich gilt. [FONT=&quot]

    [/FONT]Quelle: www.buhev.de[FONT=&quot]


    [/FONT]Ich hoffe ich habe genügend Fakten für eine sachliche Diskussion geliefert. Aber Jungs und Mädels erst alles lesen und dann antworten. Ach da habe ich doch noch vergessen die
    [/FONT] Werkstattausrüstung (siehe unter1).
     
  5. Zosse

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    AW: Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis

    Ach ja ich gehöre zu dem "Volk"

    Meisterprüfung 1998 bis 9/2002

    Elektrotechniker / Elektroinstallateur

    Erforderliche Nachweise

    • Eintragung in die Handwerksrolle im Elektrotechniker-Handwerk
    • Meisterprüfungszeugnis *1)

    *1) Anhang zum Meisterprüfungszeugnis
     
  6. #5 Eckhard, 26.02.2010
    Eckhard

    Eckhard Strippenstrolch

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    AW: Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis

    Und ich gehöre zu dem "anderem" Volk.

    Meisterprüfung NACH 9/ 2002

    Erforderliche Nachweise

    Alles wie Zosse oben

    PLUS

    min 50 Punkte von 100 im Fach VDE, bzw. Sicherheitstechnik,
    nachgewiesen durch besagte Bescheinigung.

    Falls <50 Punkte muss ein gesonderter Lehrgang über
    Technische Regeln Elektrotechnik (TREI) absolviert werden,
    da ein wiederholen des Teiles Sicherheitstechnik nicht
    möglich ist, da dieser Teil der Meisterprüfung an sich mit
    >=30 Punkten bestanden wird.

    Eckhard
     
Thema:

Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Installateurverzeichnis

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