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Thema: Was ist Kundenanlage, was EVU?

  1. #1
    bFlo ist offline Neuer Benutzer
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    1

    Standard Was ist Kundenanlage, was EVU?

    Hallo,

    ich bin Mitglied in einem Verein, der ein altes Eisenbahngelände von der Bahn erworben hat. Aus dem Gelände stehen insgesamt drei Gebäude die Sternförmig an die Trafostation am Grundstückrand angebunden sind. Unser Energieversorger ist DB Energie.
    1. Gebäude: Hatten wir schon zuvor gemietet und haben einen Zähler mit Hausanschluss im Gebäude
    2. Gebäude: Nur Licht/Außenbeleuchtung, ist direkt an die Trafostation angeschlossen
    3. Gebäude: Ist stillgelegt, war ursprünglich direkt angeschlossen

    Damit wir unseren Strom korrekt bezahlen, haben wir uns an unser EVU gewendet. Dieses wollte zuerst für Gebäude 2 einen Zähler in der Trafostation einbauen. Mittlerweile möchte unser EVU aber nur einen Zähler für unser Gelände haben (an der Trafostation).

    Ich war bisher immer der Meinung, dass alles bis zum Hausanschlusskasten Eigentum des EVUs ist. Der Mensch vom EVU war allerdings der Meinung dass alle Zuleitungen uns gehören. Das Problem ist konkret, dass die Zuleitungen offensichtlich nicht mehr die besten sind und das EVU sich ev. vor den Kosten drücken will.

    Meine Fragen an euch wären:
    - Wo ist der Übergabepunkt zur Kundenanlage (Grundstückgrenze/HAK/Trafostation)?
    - Wem gehören die Zuleitungen, wer muss sich also darum kümmern und für die Instandhaltung aufkommen?
    - Gibt es Gründe für einen zentralen Zähler?

    Freundliche Grüße
    Florian

  2. #2
    Avatar von Kaffeeruler
    Kaffeeruler ist gerade online Super-Moderator Lasteinschalter
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    Standard AW: Was ist Kundenanlage, was EVU?

    der ein altes Eisenbahngelände von der Bahn erworben hat
    Somit kann man evtl. davon ausgehen das selbst die Trafostation der Bahn gehört, somit wäre alles nach dem Trafo ein eigenes Netz welches nicht dem Energieversorger gehört.
    Es spielt auch keine rolle mehr ob im Haus ein HAK sitzt oder nicht, die EVU darf ( in der Regel )nur bis zum Trafo

    - Wem gehören die Zuleitungen, wer muss sich also darum kümmern und für die Instandhaltung aufkommen?
    Wenn nun der Trafo wirklich der Bahn gehört ist sie für das Netz der Ansprechpartner.
    Allerdings müsste dir die EVU Auskunft über die rechtliche Lage geben können wem wie wo was nun gehört. Den Kaufvertrag usw. würde ich gleich mit nehmen, evtl steht da noch was im kleingedruckten.


    Mfg Dierk



    Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie Ihren Fachmann oder lassen sie es bleiben

    hier könnte auch ihre stehen

  3. #3
    ego
    ego ist offline Boardinventar Lasteinschalter
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    Standard AW: Was ist Kundenanlage, was EVU?

    So könnte ich mir den Vorgang vorstellen:

    Wenn sich in den beiden weiteren Gebäuden bis dato keine Zähler befindet, kann dieser ja nur in der Mittelspannungsübergabe(heisst vor dem Trafo) sitzen, mit diesem hat das EVU bisher mit der Bahn abgerechnet. Bedeutet imho auch, dass alles hinter diesem Zähler incl. Trafo eigentum der Bahn war.

    Beim vermieten des ersten Gebäudes an euch hat die Bahn dort einen eigenen Unterzähler montiert, um euch den Strom in Rechnung stellen zu können. Da ihr nun eigentümer des Gelände seit, wird das EVU nun den Hauptzähler vor dem Trafo direkt mit euch abrechnen wollen, was wohl auch legitim ist.

  4. #4
    kabelmafia ist offline Erfahrener Benutzer Hülsenpresser
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    393

    Standard AW: Was ist Kundenanlage, was EVU?

    Moin,

    die Lage ist etwas anders...
    DB Energie ist Netzinfrastrukturbetreiber bei "Alt-Bahngrundstücken" im Nieder- und Mittelspannungsbereich.
    Bitte schau genau in die bestehenden Verträge ob es zum "Übergabepunkt" genauere Angaben gibt.
    Befindet sich die Trafostation auf eurem Grundstück?
    Wenn ja, dann könnte es schlecht aussehen.
    Wenn nein, dann würde ich der DB Energie mit dem EnWG § 30(1) Punkt 5 kommen und die Bundesnetzagentur einschalten.
    § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers

    (1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen

    erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält


    ...

    5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen

    für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem

    Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere

    die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse

    von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen

    einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht

    überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach §

    21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode

    vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt

    oder

    6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst

    auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass

    der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
    Die in diesem Beitrag getätigten Aussagen müssen nicht vollständig und richtig sein. Durch das Medium "internet" bleiben zwangläufig wichtige Detailinformationen auf der Strecke. Dieser Beitrag ersetzt auf keinen Fall eine fach- und sachkundige Beratung vor Ort.

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