50 A Nh00 und 63 SLS

Diskutiere 50 A Nh00 und 63 SLS im DIN / VDE Richtlinien Forum im Bereich ELEKTROINSTALLATION; AW: 50 A Nh00 und 63 SLS ja die sache war ja days ich gesehen hab das es n 4 * 16 ist und das kannst ja 63A absichern und deswegen hab ich grad...

  1. #11 Tiefflieger, 27.11.2008
    Tiefflieger

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    AW: 50 A Nh00 und 63 SLS

    ja die sache war ja days ich gesehen hab das es n 4 * 16 ist und das kannst ja 63A absichern und deswegen hab ich grad n 63 SLS mitbestellt...... hab halt zu spät in HA geschaut..... Bei uns ist in TAB SLS vorgeschrieben
     
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  3. #12 Kurt-Otto, 27.11.2008
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    Ja ELO sicher aber ich bin von dem ausgegangen was er sagte :D


    Und nach TAB ist es nicht gefordert ...............ok je nach VNB Gebiet vielleicht :DWinkeWinke
     
  4. #13 AC DC Master, 12.12.2008
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    moin. warum darf ich als elektrischer keine plombe auf machen? wenn ich eine nh tauschen muß, muß ich den HAK aufmachen und die betroffene sicherung austauschen und verplomben. also wieso darf ich das nicht?
    zu deinem problem: es klingt dananch das du die anlage aufgebaut hast und feststellstest, das im HAk ne 50A NH sitzt. ruf beim vnb an und erkundige dich. aber wenn schon 50A drin sind kann es zu 63A kein großer schritt sein. aber das entscheiden die vnb´s.
     
  5. #14 Grossmeister, 10.06.2009
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    Hi,

    @ acdc master

    1. es ist nicht erlaubt die Plombe des Zählers oder des HK´s zu lösen und
    2. ist es schon gar nicht erlaubt selbstständig NH Sicherungen zu wechseln, dafür muss mindestens mit dem EVU Rücksprache gehalten werden und wenn die Dir, als Elektriker natürlich, die Erlaubnis erteilen, eigenständig die Sicherung zu wechseln, wär das ok, jedoch muss dann trotzdem ein EVU Mitarbeiter vorbeikommen und die Plombe erneuern und schaun ob alles fachgerecht erledigt wurde!

    Und die Sache mit den größeren Sicherungen, sicherlich hat dir das EVU schon mitgeteilt, ob 63er rein können, dies kann man nämlich errechnen, bzw. wissen die Leute aus Erfahrung! (Kabelquerschnitt zum HK und Querschnitt des Hauptkabels sind wichtige Faktoren)

    Ach und nochwas, falls mal ne Plombe fehlen sollte bei nem älteren HK macht dir das EVU ohne Stress ne neue ran, früher ham ses nochnet so mit Plomben gehabt;) anders bei Neubauten, fehlt da eine Plombe, wird auf jeden Fall mal nachgeforscht! Also wer sie "aus Versehen" löste, gleich anrufen und sagen, die sehen im Normalfall schon ob Strom geklaut oder einfach nur aus Unwissenheit die Plombe zerstört wurde!

    Quelle: Ich, Stadtwerke Stromer


    MfG Grossmeister
     
  6. #15 Prüfling, 10.06.2009
    Prüfling

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    Also, für die Selektivität gibt es ein Faktor: 1,6. Wenn im HAK 35A NH drin sind, dürfte rein theoretisch nur noch ein 20A SLS eingebaut werden. Soweit die Theorie. In HH z.B. möchte der Energieversorger meines Wissens nach im HAK und der Verteilung NH und SLS mit gleicher Stromstärke. Also nachfragen beim Energieversorger, alles andere ist Kaffeesatzleserei.

    Stefan
     
  7. #16 AC DC Master, 10.06.2009
    AC DC Master

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    moin, moin!

    der grossmeister ist da! boh, wenn ich zum kunden gerufen werde, weil der keinen strom hat. und ich feststelle, das die NH raus ist, rufe ich bestimmt nicht beim VNB an. bis die jungs da sind habe ich schon die nächsten kunden abgearbeitet. das ding wird geöffnet, sicherung wieder rein und plombe dran.
    wenn ich jedes mal die typen von VNB kommen lasse, die zeigen mir den vogel. der kunde
    holt mich bestimmt nicht noch mal wenn ich den auf das VNB vertröste. wo zu habe ich denn bloß die plombenzange? ach ja, ist nur zur zierde gedacht und soll im werkzeugköfferchen verrosten. danke chef für diese anschaffung.
     
  8. #17 Matze001, 10.06.2009
    Matze001

    Matze001 Lizenz zum Löten

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    @ACDC...

    du sprichst von ner ganz anderen Situation... Wenn Freitags um 13Uhr bei Großmutter Müller die NH rausgeknallt ist, ist es klar das du sie wieder einsetzt und gut ist.

    Wenn du aber den Umbau einer Anlage planst, dann kannst du dich rechtzeitig mit dem EVU in Verbindung setzen. Spätestens wenn man wieder einer Vorbeischauen sollte (was selten ist), in den HAK guckt und sieht das anstatt der 35A die im Plan stehen 63A Sicherungen drin sind könnte er anfangen Fragen zu stellen.

    MfG

    Marcel
     
  9. #18 AC DC Master, 11.06.2009
    AC DC Master

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    moin, moin matze!
    also wenn wir anlagen planen oder im fall dann umbauen wird gleich im vorfeld geguckt was sache im HAK ist und wird gleich mit dem VNB geklärt bevor irgendwas in dieser richtig falsch läuft. und sollte wieso die anlage verstärkt werden, dann ist so wieso der gang zum VNB die erste regel. ach ja, zähler tauschen und setzen tun wir ja auch und da kommt keiner zum gucken. zählerschein ausfüllen und jutt.
     
  10. #19 kabelmafia, 19.06.2009
    kabelmafia

    kabelmafia Lüsterklemmer

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    Moin,

    so, die TAB 2007 schreibt schreibt explizit vor, daß SLS E63A verwendet werden. Dennoch gibt der VNB die Größe der Hausanschlusichrungen vor. Ist diese kleiner (wie in diesem Fall) als der SLS, so enststeht keine Gefahrbringende Situation, außer, daß das ganze Haus dunkel wird. Der SLS ist dann nur eine laienbedienbare Trennstelle.

    Der HAK ist zu verplomben, allerdings ist der VNB in der Nachweispflicht, daß Strom ungezählt entnommen wurde. Fehlende Plomben sind ein Indiz dazu. Dann wird nach der maximal entnehmbaren Menge und einem Straffaktor berechnet. Dabei kommen schnell mal 5 bis 6 Stellige Nachzahlungen zusammen.
     
  11. Zosse

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    AW: 50 A Nh00 und 63 SLS


    Mal ein Auszug aus der StromGVV



    § 10 Vertragsstrafe


    (1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
    (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
    (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
     
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