AW: Bestandschutz
Moin idefix83,
du hast es sehr schön zusammengefasst.
Allerdings greift für Anlagen das ArbSchG, dass jedoch die gleichen Anforderungen stellt wie die BetrSichV.
Eine Anpassung von Altanlagen an den "Stand der Technik" ist nur erforderlich, wenn eine nachhaltige Gefährdung offensichtlich wird.
Beispiele dafür sind:
* Nachrüstung des teilweisen Berührungsschutzes in Schaltgerätekombinationen
* Nachrüstung zur Erfüllung von Mindestanforderungen nach BetrSichV Anhang 2 bei Maschinen
Ebenso wenn durch deine Gefährdungsbeurteilung der Anlage Gefährdungen aufgedeckt werden, die vorher nicht erkannt wurden.
Mit der TRBS 1112 bist du auf einem seeehr guten Weg entsprechende Sicherheit für dich (rechtlich) und deine Beschäftigten (vor Unfällen) zu erreichen.
Die in diesem Beitrag getätigten Aussagen müssen nicht vollständig und richtig sein. Durch das Medium "internet" bleiben zwangläufig wichtige Detailinformationen auf der Strecke. Dieser Beitrag ersetzt auf keinen Fall eine fach- und sachkundige Beratung vor Ort.
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