Verantwortlichkeiten

Diskutiere Verantwortlichkeiten im DIN / VDE Richtlinien Forum im Bereich ELEKTROINSTALLATION; AW: Verantwortlichkeiten wann wird endlich der letzte es bemerkt haben das es keinen bestandschutz für elektroanlgen gibt ! ? wenn ist es eine...

  1. #21 AC DC Master, 05.03.2012
    AC DC Master

    AC DC Master Freiluftschalter

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    AW: Verantwortlichkeiten

    wann wird endlich der letzte es bemerkt haben das es keinen bestandschutz für elektroanlgen gibt ! ? wenn ist es eine altanlage die vor jahren inst. ist und dementsprechend nach den normen und regel , ist diese saved. dieses thema scheint sich immer noch nicht herum gesprochen zu haben.

    fakt 1: der anlagenbetrieber, die firma wo du arbeitetest, ist für die elektrische anlage verantwortlich. die frima hat sicher zu stellen, das die elektrische anlage sicher und einwandfrei ist. also ohne jegliche mängel .


    fakt 2: du als elektriker hast die anlage zu prüfen und instand zu halten mit allen regeln der norm und der technik. arbeitest du an der anlage und nimmst veränderungen vor, so bist du der veranwortliche. immer der zu letzt an der anlage war, ist der an den man heran tritt wenn es zu einem schaden kommt.

    wei im sprichwort: die letzten beißen die hunde !


    fakt 3: wenn die BG oder der TÜV keine beanstandungen hatten oder haben, ist der betrieb saved ! sollten du trotz allerdem mängel oder sichertechnische mißstände anzeigen, so muß die firma darauf regieren. tut sie es nicht, nach deinem schriftlicher ausführung, hast du schon mal die karte weiter gegeben.

    aber schriftlich muß es sein ! ! ! und am besten dreifach ! ! ! ! !!!!
     
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  3. #22 hansano, 06.03.2012
    hansano

    hansano Leitungssucher

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    AW: Verantwortlichkeiten

    Mebedo, Aussenstelle Hamburg würde ich mal so sagen.

    Schön wäre es wenn du die einfache Frage von Zelmani beantwortest: wo ist die rechtliche Grundlage für die "100%ige Verantwortung für die gesamte Elektrotechnik im Betrieb".

    Und bitte nicht per PN, wir haben hier eine öffentliche Diskussion, wozu ist denn sonst ein Forum da?
     
  4. #23 rainydays, 06.03.2012
    rainydays

    rainydays Strippenstrolch

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    AW: Verantwortlichkeiten

    Das ist ziemlich pauschalisiert ausgedrückt. Natürlich kann das gar nicht so sein. Nach meinem bescheidenen Kenntnisstand, der jedoch auch durchaus falsch sein kann, verhält es sich wie folgt:

    1) Um überhaupt im Verantwortungsbereich sein zu können, muss zunächst einmal die Möglichkeit gegeben sein, den Mangel festzusellen. Soll heißen: Wenn der einzige Elektriker jahrelang ausschließlich im Neubau ackert, können tagtäglich ganze Kolonnen im Altbau an diversen Folgen jedweder Mängel zu Grunde gehen. Der Tätigkeitsbereich muss die Prüfung/Kontrolle/Bearbeitung von potenziell fehlerhaften Anlagen umfassen, ansonsten hat man damit rein gar nichts zu schaffen. Davon abgesehen muss natürlich auch die grundsätzliche Möglichkeit bestehen, den Mangel festzustellen. Es empfiehlt sich dafür einen entsprechenden Prüfungsplan zu erstellen und diesen dann abzuarbeiten. Natürlich kann nicht alles immer geprüft sein.

    2) Ist der erste Punkte gegeben - es existiert also eine Anlage, die man kontrolliert/prüft/begutachtet oder die sich im Einflussbereich befindet dann stellt sich die nächste Frage: Hat man vorsätzlich oder fahrlässig den Mangel nicht erkannt? Will heißen: Wenn man schlampig prüft, über Fehler hinwegsieht oder es als gegeben hinnimmt, dann sieht die Sachlage anders aus. Hier liegt dann eindeutig eine Pflichtverletzung vor.

    3) Wenn nun auch der zweite Punkt bejaht werden muss, dann bleibt natürlich die Frage: Wie wurde damit umgegangen? Wenn man den Chef sofort informiert hat und darum gebeten hat die Anlage stillzulegen bzw. den Mangel umgehend zu beseitigen, dieser einen aber mit lachend weggeschickt hat, dann ist die Pflicht grundsätzlich erfüllt. Natürlich sollte das nachweisbar geschehen.

    Persönlich würde ich empfehlen damit zu beginnen eine Inventarliste zu erstellen und alle Anlagen einer kurzen Vorabprüfung zu unterziehen. Dabei dokumentiert man dann Mängel nach Kategorien und leitet das entsprechend an den Vorgesetzten weiter. Anschließend arbeitet man sich von Rot nach Gelb bis Grün durch.
     
  5. #24 hansano, 09.03.2012
    hansano

    hansano Leitungssucher

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    Quellenangaben machen seriöse Zitate

    Deshalb ja meine Frage nach der gesetzlichen Grundlage und Quellenangabe.

    Natürlich ist mir bewusst das einiges unter den Tisch gekehrt wird, auf der anderen Seite wird so der Spielraum für Aussagen erweitert welche, grob gesagt: vorn B sind. Aber wer nicht klappert wird nicht gehört. :eek:
     
  6. #25 Epileptriker, 09.03.2012
    Epileptriker

    Epileptriker Schlitzeklopfer

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    AW: Verantwortlichkeiten

    Absatz 2, § 14 StGB für den elektrotechnischen Betriebsteil gemäß VDE 1000-10 und § 13 BGV A1, sowie Absatz 3, § 14 StGB in Verbindung mit § 7 ArbSchG und §§ 7 und 13 BGV A1 für die fehlende Schriftform.

    PS: BG klagt nach Arbeitsunfall 980.000€ Schandenersatz ein und gewinnt in zwei Instanzen: OLG Oldenburg, 2010 oder 2011, einfach mal ein bisschen googlen.
     
  7. #26 Zelmani, 09.03.2012
    Zelmani

    Zelmani Lüsterklemmer

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    Genau das spricht doch eher für meine Sicht der Dinge, oder? Da muss schon ein Leitungsauftrag vorliegen oder eine explizite Übertragung von Verantwortungsbereichen, damit Du strafrechtlich belangt werden kannst. Und zivilrechtlich wird es nicht viel anders aussehen. Allein der Umstand, dass jemand die einzige Elektrofachkraft in einem Betrieb ist, macht es sicher noch nicht erforderlich, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen...
     
  8. #27 Epileptriker, 10.03.2012
    Epileptriker

    Epileptriker Schlitzeklopfer

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    AW: Verantwortlichkeiten

    Dazu guttenberge ich mal aus der Wikipedia:

    Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“) (auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludente Handlung) liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.

    Die Übertragung von Aufgaben kann natürlich immer auch mündlich erfolgen - auch wenn eigentlich nicht statthaft. Deswegen habe ich bei der Anwendung von 14 StGB zusammen mit VDE, BGV A1 und ArbSchG eine Kausalkette gebildet. Die fehlende Bestellung stellt zwar auch ein Organisationsverschulden dar, ist aber erst dann relevant, wenn ein Bauernopfer gesucht wird und sich dann wehrt. Eventuell besteht die Beauftragung ja schon durch den Arbeitsvertrag oder gar die Stellenbeschreibung?

    Und spätestens dann, wenn der StA zehn Leute fragt wer den Hut im Bereich der Elektrotechnik auf hat und dann immer den Namen des Elektroinstallateurs bekommt, dann ist er es.
     
  9. #28 Kaffeeruler, 10.03.2012
    Kaffeeruler

    Kaffeeruler Administrator
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    AW: Verantwortlichkeiten

    Wie gut das in meinem Arbeitsvertrag Schlosser steht :D

    man kann sich wirklich über die § Streiten

    Schade ist es nur, wie sich auch hier zeigt das die Gesetzgebung wieder voll versagt wobei man einfach zu viele Einzelschicksale bewerten müsste was dann wohl nur ein guter RA kann

    Nicht umsonst gibt´s den Spruch.. mit einem Bein im Knast und mit dem anderen im Grab

    Mfg Dierk
     
  10. #29 kabelmafia, 10.03.2012
    kabelmafia

    kabelmafia Lüsterklemmer

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    Moin epileptriker,

    schön formuliert.... den Wiki-Artikel kannte ich noch nicht.
     
  11. #30 hansano, 14.03.2012
    hansano

    hansano Leitungssucher

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    AW: Verantwortlichkeiten

    Die Bibel ist auch schön formuliert ............. was fehlt ist der Beweis.

    Mir würde ja schon ein Urteil in der Richtung: "mangelhafte Elektroanlage verursacht Unfal, Elektriker verurteilt" reichen.

    Unsere mitlesenden Rechtsgelehrten bitte ich um Aktenzeichen.
     
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