VDE-AR-N 4101

Diskutiere VDE-AR-N 4101 im DIN / VDE Richtlinien Forum im Bereich ELEKTROINSTALLATION; Ja wir sind im März 2018 eingezogen! Ja im Aussenbereich ist alles winddicht ausgeführt. Es ist wiegesagt alles nicht so einfach, an meinem...

  1. #41 Peter296, 13.03.2026
    Peter296

    Peter296 Schlitzeklopfer

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    Ja wir sind im März 2018 eingezogen!
    Ja im Aussenbereich ist alles winddicht ausgeführt.

    Es ist wiegesagt alles nicht so einfach, an meinem Bauvorhaben sind mittlerweile ca. 100 Mängel vorhanden, von Kleinigkeiten bis gravierende Baumängel alles vorhanden!
    Ich habe das nicht als Absicht weggelassen, weil ich nur wegen der VDE-AR-N 4101 was wissen wollte!
     
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  3. #42 Strippentod, 13.03.2026
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    Und du willst nun 8 Jahre später Regressansprüche geltend machen ? Im Ernst jetzt ?
     
  4. #43 Peter296, 13.03.2026
    Peter296

    Peter296 Schlitzeklopfer

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    Ja warum nicht?
    Ich habe damals die Abnahme aufgrund mehrere Mängel verweigert und das Gericht hat mir recht gegeben!
    Aktuell bin ich noch in der Fertigstellung und deswegen kann ich alle Mängel geltend machen.
     
  5. #44 Strippentod, 13.03.2026
    Strippentod

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    Dann ist das ein Fall für die Juristen. Wir können dir da nicht mehr weiterhelfen.
    Zu den Zusammenhängen von Normen und deren Verbindlichkeiten ist alles bereits gesagt.
    Viel Glück!
     
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  6. #45 Jörg67, 13.03.2026
    Jörg67

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    Von mir auch, alles Gute.
     
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  7. #46 Drehschalter, 17.03.2026
    Drehschalter

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    Na gut, ich werde noch mal ein paar Punkte aufgreifen. :wink:

    Auch die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) sind zunächst nicht rechtsverbindlich. Besondere Aufmerksamkeit wird ihnen im vorliegenden Fall allerdings durch § 49 Abs. 2 EnWG zuteil (sog. Vermutungswirkung). Das bedeutet jedoch nicht, daß hiervon nicht auch abgewichen kann. Es liegt aber im Zweifelsfall dann am Errichter der elektrischen Anlage, den Nachweis zu erbringen, daß durch seine Ausführung mindestens die gleiche technische Sicherheit gewährleistet ist.

    In den Gutachten wird auf Teil 3 dieser Normenreihe verwiesen. Die Planungsgrundlagen enthält Teil 1, Art und Umfang der Mindestausstattung Teil 2. In Teil 3 werden hingegen Leitungsverlegung (Installationszonen) und Anordnung der Betriebsmittel beschrieben. Hier muß man also schon etwas unterscheiden – insbesondere, da DIN VDE 0100-520 in einem nationalen Zusatz im Abschnitt 522.8.8 auf DIN 18015-3 Bezug nimmt. Grundsätzlich ist in diesem Abschnitt jedoch ledglich festgelegt:
    Die vom Gutachter aufgeführte DIN VDE 0100-520 (nicht DIN VDE 0100-510!) enthält durchaus genauere Aussagen zur ausreichenden Befestigung. So gilt für Leitungen, daß der Abstand zwischen den Befestigungsmitteln Tabelle 2 entsprechen sollte. Das bedeutet für die Leitungen, die auf dem Foto zu sehen sind (Außendurchmesser im Bereich von ca. 8 mm bis 13 mm), einen maximalen Abstand von 250 mm bzw. 300 mm. Dies ist durch die Befestigung an den Deckenbalken nicht umsetzbar. Allerdings sehe ich das durch die Tatsache, daß Decke anschließend verkleidet wird, auch nicht als problematisch an. Wie schon bereits von anderen erwähnt wurde, ist eine „ordentliche“ Leitungsführung und -befestigung unter den Voraussetzungen, wie sie im Fertighausbau in Holzrahmen-/Holztafelbauweise herrschen, meist kaum möglich. Darauf wird in der Planung keine Rücksicht genommen. Außerdem kenne ich auch genügend abgehängte Decken in öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäuden, wo die Leitungen nur alle paar Meter mal an der Decke befestigt und ansonsten eher wie Freileitungen gespannt sind (was ich durchaus als gravierenden Mangel bezeichnen würde), ohne daß sich ein Sachverständiger bisher daran gestört hat.

    Was das Thema Austauschbarkeit von Kabeln/Leitungen für IuK/RuK anbetrifft, habe ich bisher in noch keinem Wohngebäude ein Rohrnetz gesehen, bei dem diese Anforderung vollumfänglich erfüllt war. Selbst wenn die Datenkabel in Rohren verlegt waren, waren sie meist aufgrund mehrerer Bögen und der Länge zwischen den Zugangspunkten praktisch nicht austauschbar. Dazu enthielt DIN 18015-3:2013-09 übrigens folgende Anforderung:
    Max. zwei Bögen geht nur bei Verlegung in der Rohdecke und selbst da wird es teilweise schwierig. Ansonsten müßten Zugdosen oder -kästen eingeplant werden und das will in Wohngebäuden meist auch keiner. Diese Anforderung ist in der aktuellen Ausgabe zwar so konkret nicht mehr enthalten, aber praktisch ist eine auswechselbare Installation ohne Zugdosen oder -kästen trotzdem nur bei Verlegung in der Rohdecke möglich – und da steigt einem dann irgendwann der Statiker aufs Dach. Ich bezweifle auch, daß solche Sachverständigen schon mal selbst versucht haben, ein Datenkabel durch ein fertig verlegtes Rohr auszutauschen.
     
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  8. Dipol

    Dipol Spannungstauglich

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    Teil 3 war ein harmloser Tippfehler, das ZItat stammt aus der DIN 18015-1:2013-09, die aber durch DIN 18015-1: 2020-05 abgelöst wurde.

    In DIN 18015:2020-05 wurden in 4.5 Rohrnetze die max. 2 Bögen gestrichen aber die max. zulässigen Rohrlängen ohne Richtungsänderung trotzdem auf 25 m und mit (beliebig vielen) Richtungsänderungen auf 15 m erhöht. Zugfähigkeit und mehr als 2 Bögen sind auch bei 50 % Füllfaktor nur beschränkt möglich.
     
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  9. Hemapri

    Hemapri Leitungssucher

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    Hier geht es um die verlegten Netzwerkleitungen. Auf die dabei zugrundelegenden Normen wurde aber im Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Das findet man man in der DIN EN 50174-2 (VDE 0800-174-2)[1]. Diese Norm trägt den Titel „Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung – Teil 2: Installationsplanung und Installationspraktiken in Gebäuden“.
     
  10. Jörg67

    Jörg67 Freiluftschalter

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    Ich sagte ja das Gutachten ist für die Tonne.
     
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